Vereinsordnungen

Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung

 

  1. Durchführung der Kreismitgliederversammlung

 

  • 1. Eröffnung. Der/die Kreisvorsitzende eröffnet die Kreismitgliederversammlung und leitet

diese.

  • 2. Beschlussfähigkeit. (1) Die Beschlussfähigkeit der Kreismitgliederversammlung (§ 9

Abs.5 der Kreissatzung) wird nach der Eröffnung durch den/die Kreisvorsitzende/n

festgestellt.

(2) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern kann vor Wahlen und Abstimmungen,

nicht jedoch bei ihrer Wiederholung die Beschlussunfähigkeit überprüft werden. Die

Feststellung erfolgt durch den/die Kreisvorsitzende/n. Die Kreismitgliederversammlung kann

zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden.

(3) Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit durch den/ die Kreisvorsitzende/n wird die

Kreismitgliederversammlung nach den geltenden Bestimmungen der Kreissatzung (§ 9 Abs.

5) erneut einberufen.

  • 3. Tagesordnung. (1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird durch den/die

Kreisvorsitzende/n unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge mit

einfacher Mehrheit genehmigt.

(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer 2/3-Mehrheit.

  • 4. Antragsreihenfolge. (1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich

angenommenen Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträgen nach

Genehmigung der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt

„Anträge“ beschlossen.

(2) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss

über

die Antragsreihenfolge mit der Unterschrift von mindestens fünf Mitgliedern oder durch einen

Ortsverband beim Kreisvorsitzenden eingereicht worden sind und die die

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zur Befassung angenommen hat.

(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer 2/3-Mehrheit.

  • 5. Unterbrechung der Kreismitgliederversammlung. Die Kreismitgliederversammlung

kann vom/ von der Vorsitzenden, außer für den Fall eines Antrags auf Abberufung des/der

Vorsitzenden, unterbrochen werden.

  • 6. Beendigung, Vertagung. (1) Die Kreismitgliederversammlung endet nach Maßgabe der

Tagesordnung oder durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-

Mehrheit.

(2) Die Kreismitgliederversammlung kann seine Vertagung mit einer 2/3-Mehrheit

beschließen.

  1. Tagungsleitung – der/die Kreisvorsitzende
  • 7. Rechte und Pflichten. (1) Der/die Kreisvorsitzende leitet die

Kreismitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Er/

Sie übt sein Amt unparteiisch aus.

(2)  Er/ Sie sorgt für den geordneten Ablauf der Kreismitgliederversammlung.

(3) Er/Sie  übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung

vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.

(4) Bei Neuwahlen des Kreisvorstandes auf einer Kreismitgliederversammlung wird

ein gesonderter Versammlungsleiter gewählt. Dieser kann selbst einem neuen Kreisvorstand

nicht angehören. Alle Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten auch für den

Versammlungsleiter. 

  • 8. Ordnungsmaßnahmen. (1) Die Tagungsleitung kann Anwesende, die die Ordnung

verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher

Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(2) Die Tagungsleitung kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte

abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen

worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden

ist.

(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern

nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

  • 9. Einspruch. Gegen alle Ermessensentscheidungen der Tagungsleitung kann nur

unverzüglich durch ein Mitglied Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet

die Kreismitgliederversammlung unverzüglich mit einfacher Mehrheit.

  • 10. Abberufung. (1) Die Tagungsleitung durch den/die Kreisvorsitzende/n kann nur durch

die Wahl eines anderen Tagungsleiters/ einer anderen Tagungsleiterin erfolgen.

(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens fünf Mitgliedern gestellt

werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren

Kandidaten zu verbinden.

(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein

Mitglied des Kreisvorstandes die Kreismitgliederversammlung.

III. Reden und Debatten

  • 11. Rederecht. Ein Antrag auf Beschränkung des Rederechts ist von mindestens fünf

Mitgliedern zu stellen und bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen.

  • 12. Redeliste. (1) Die Tagungsleitung erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der

Wortmeldungen.

(2) Die Rednerliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „zur

Geschäftsordnung“, sie kann auf Entscheidung der Tagungsleitung unterbrochen werden:

  1. zur sofortigen Berichtigung,
  2. bei einer Wortmeldung des/der Antragstellers/in,
  3. bei einer Wortmeldung des/der Berichterstatters/in.
  • 13. Redezeit. (1) Die Redezeit kann durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung

begrenzt werden, die Begrenzung ist gleich für alle Redner.

(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig für:

  1. eine/n Antragsteller/in,
  2. eine/n Berichterstatter/in.

Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.

(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die

Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

 

  1. Beratung von Sachanträgen
  • 14. Begriffsbestimmung. Zu den Sachanträgen gehören:
  1. Anträge gemäß § 9 Abs.7 Kreissatzung (Satzungsänderungsanträge),
  2. Anträge gemäß § 9 Abs.6 Kreisssatzung (fristgemäß eingereichte Anträge),
  3. Dringlichkeitsanträge,
  4. Anträge auf Auflösung gemäß § 18 Kreissatzung,
  5. Anträge aus der Diskussion,
  6. Alternativanträge zu Anträgen nach Nr.1 bis 5,
  7. Änderungsanträge. Hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf

Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen nach Nr.1 bis 6.

  • 15. Grundsätze der Antragsberatung. (1) Anträge nach § 14 Nr.1 bis 5 werden

grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer Lesung

zusammengefasst werden.

(2) Anträge aus der Diskussion nach Nr.1 bis 5 können nur behandelt werden, wenn

die Kreismitgliederversammlung einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

  • 16. Erste Lesung. (1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.

(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer

Thematik, werden sie von der Tagungsleitung gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur

bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.

(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben,

den Antrag zu begründen.

(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten

Lesung

ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung

wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags in die zweite Lesung beendet.

  • 17. Zweite Lesung. (1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.

(2) In der Einzelberatung stellt die Tagungsleitung die Beratungsgrundlage

abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die

weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.

(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung die

Debatte auf die Antragsbegründung und eine Gegenrede beschränkt werden.

(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß Abs.2, so ist eine

gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.

(5) Auf Verlangen von mindestens zehn Delegierten muss abschnittsweise

abgestimmt werden.

(6) Liegen keine Anträge nach Abs.2 mehr vor und sind alle erforderlichen

Abstimmungen

durchgeführt, so eröffnet die Tagungsleitung die dritte Lesung.

  • 18. Dritte Lesung. (1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt.

Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.

(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der/die

Antragsteller/in das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes zu beschließen.

  1. Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen
  • 19. Begriffsbestimmung. (1) Anträge, die sich mit dem Verlauf der

Kreismitgliederversammlung befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:

  1. der Antrag auf Vertagung,
  2. der Antrag auf Unterbrechung,
  3. der Antrag auf Schluss der Rednerliste,
  4. der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
  5. der Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
  6. der Antrag auf Nichtbefassung,
  7. der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
  8. der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung,
  9. der Antrag auf Verweisung,
  10. der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung,
  11. der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt,
  12. der Antrag auf geheime Abstimmung,
  13. der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung,
  14. der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung,
  15. der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung,
  16. der Antrag auf Personalbefragung,
  17. der Antrag auf Rauchverbot.
  • 20. Verfahren. (1) Änderungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit

dem Ablauf der Kreismitgliederversammlung befassen.

(2) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Melden mit beiden

Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.

(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist

der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen. Die

Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 19 Abs.2 Nr.8, 10 bis 17 richtet sich nach

den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 19 Abs.2 Nr.10 und 11

bedarf einer 2/3-Mehrheit.

(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 19 Abs.2 Nr.3 bis 5 und 7 dürfen von einem

Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.

  • 21. Geschäftsordnungsdebatte. In besonderen Fällen kann die Tagungsleitung eine

Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

  • 22. Abweichungen von der Geschäftsordnung. Abweichungen von den Vorschriften

dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 20 Abs.3 Satz 1 in jedem Fall abgestimmt werden.

  1. Abstimmungen
  • 23. Mehrheiten. (1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung,

diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen

überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei

Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet einfache Mehrheit, dass die Zahl der Ja-Stimmen

für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja-Stimmen für einen anderen

Kandidaten. Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht

berücksichtigt.

(3) 2/3-Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen das Doppelte der Nein-

Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Die erforderliche 2/3-Mehrheit bei Satzungsänderungen wird von der Zahl aller anwesenden

Mitglieder berechnet.

(4) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen größer als die Hälfte

der abgegebenen gültigen Stimmen ist. Stimmenthaltungen werden hierbei mitgezählt.

  • 24. Verfahren. Abstimmungen sind offen, sofern nicht fünf Mitglieder widersprechen und

geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung

nicht zulässig.

  • 25. Zweifel am Ergebnis der Abstimmung. (1) Wird das Abstimmungsergebnis einer

offenen Abstimmung von mindestens fünf Mitgliedern bezweifelt, so kann die Tagungsleitung

die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht,

so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Die Tagungsleitung

hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche

Wiederholung einer Wiederholungsabstimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über

Annahme oder Ablehnung eines Antrags entschieden ist.

(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht

möglich bei geheimen Abstimmungen.

  • 26. Anfechtung einer Abstimmung. (1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf

Mitgliedern nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung

von der Tagungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden;

eine Ablehnung muss begründet werden.

(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.

 

VII. Wahlen

 

  • 27. Vorschläge und Vorstellung. (1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlganges

namentlich vorzuschlagen.

(2) Die Kandidaten sind von der Tagungsleitung zu befragen, ob sie zur Kandidatur

bereit sind.

(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich der

Kreismitgliederversammlung vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer

Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

  • 28.Personalbefragung. Auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern findet eine

Personalbefragung statt. Bei einer Personalbefragung kann die Kreismitgliederversammlung

den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

  • 29. Verfahren. (1) Für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die

Anfechtung gelten die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß. Als Stimmenthaltung

gelten leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel.

(2) Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche

absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste

neu eröffnet.

(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche

absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so

genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber

zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem

neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche

absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten

Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der

abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt,

für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl,

ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind drei Bewerber in der Stichwahl und

erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit

den höchsten Stimmzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die

einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang mit zwei Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem

neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.

(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit

entscheidet das Los aus der Hand der Tagungsleitung.

(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs.3 und 4 werden ungültige Stimmen nicht

mitgezählt. Als Stimmenthaltungen gelten leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung

gekennzeichnete Stimmzettel.

(7) Abweichend von den generellen Reglungen zur Durchführung geheimer Wahlen (aus den Geschäftsordnungen der FDP) ist es möglich im Vorfeld der Kreismitgliederversammlung

eine separate Reglung zur Durchführung geheimer Wahlen vorzunehmen.

15

VIII. Protokoll

  • 30. Inhalt. (1) Das Protokoll hält den Verlauf der Kreismitgliederversammlung in seinen

wesentlichen Zügen fest.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

  1. die genehmigte Tagesordnung,
  2. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden

Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,

  1. die Ergebnisse der Wahlen,
  2. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse,
  3. den wesentlichen Verlauf der Debatte.
  • 31. Ausfertigung und Genehmigung. (1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird

vom gewählten Protokollanten erstellt und unverzüglich der Tagungsleitung zur Prüfung und

Abzeichnung vorgelegt.

(2) Innerhalb eines Monats ist es vom Kreisvorstand zu genehmigen und den
Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
genehmigen und den

Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

Satzung der Jungen Liberalen Hessen

  1. Zweck, Mitgliedschaft und Gliederung
  • 1. Name. Der Kreisverband der Jungen Liberalen Hessen ist eine selbständige

Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Hessen. Außerdem ist er Teil

des zuständigen Berzirksverbandes der Jungen Liberalen Hessen.

  • 2. Zweck. (1) Die Jungen Liberalen Fulda sind die Jugendorganisation des Kreisverbandes

der Freien Demokratischen Partei Fulda (FDP Fulda).

(2) Insbesondere bezweckt der Kreisverband

  1. die Förderung des liberalen und demokratischen Gedankengutes, vor

allem unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen,

  1. die Förderung der politischen Willensbildung, des verantwortlichen

Mitwirkens und des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern.

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit, die

Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den einzelnen und damit mehr Freiheit für

mehr Menschen zu schaffen. Sie greifen dabei vor allem die Probleme von Kindern,

Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein.

  • 3. Mitgliedschaft. (1) Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer das 14. Lebensjahr

vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer mit den

Jungen Liberalen oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist.

(2) Die Mitglieder der Jungen Liberalen sollten Mitglieder der FDP sein.

  • 4. Erwerb der Mitgliedschaft. (1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet

aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung der zuständige Kreisverband, der dieses Recht

auf den Kreisvorstand übertragen kann.

(2) Zuständig ist der Kreisverband, in dem der Bewerber den für die Gemeindewahl

maßgeblichen Wohnsitz hat.

(3) Der Bewerber kann auf eigenen Wunsch auch Mitglied in einem Kreisverband

werden, in dem er nicht seinen Wohnsitz hat.

(4) Will ein Mitglied in den gemäß § 4 Abs.2 zuständigen Kreisverband wechseln, so

ist der zuständige Kreisverband dazu verpflichtet, ihn aufzunehmen.

(5) Will ein Mitglied in einen anderen als den gemäß § 4 Abs.2 zuständigen

Kreisverband wechseln, so entscheidet der Kreisverband über die Aufnahme.

(6) Der Kreisverband hat die Aufnahme unverzüglich dem Landesverband

mitzuteilen.

  • 4a. Ehrenmitgliedschaft. (1) Die Kreismitgliederversammlung kann auf Vorschlag des

Kreisvorstandes Personen, die sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen Fulda

verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Ehrenmitglieder sind nicht Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Die Rechte der

Ehrenmitglieder bestimmen sich nach Absatz 3.

(3) Ehrenmitglieder haben bei der Kreismitgliederversammlung Rede- und

Antragsrecht. Sie haben das Recht sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der

Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.

  • 5. Rechte und Pflichten. (1) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich im

Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen

Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.

(2) Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung.

(3) Das passive Wahlrecht ist mit Ausnahme der Wählbarkeit zum Kooptierten in den FDP

Kreisvorstand nicht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Die Untergliederungen

haben das Recht, für ihre Vorstände entsprechende Regelungen zu treffen.

  • 6. Beendigung der Mitgliedschaft. (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Vollendung

des 35. Lebensjahres, Ausschluss oder Tod.

(2) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den

Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die

Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt. Über einen Antrag

auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

(4) Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mindestens ein Jahr

trotz entsprechender Verpflichtung und Aufforderung keine Beiträge gezahlt hat. Über den

Ausschluss entscheidet der Kreisverband. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des

Landesschiedsgerichts zulässig.

(5) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Ausschluss nach § 15 Abs.4.

(6) Über die Wiederaufnahme nach vorangegangenem Ausschluss entscheidet der

Landesvorstand.

  • 7. Gliederung. (1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen Fulda gliedert sich in

Ortsverbände entsprechend den Gemeinden und Städten.

(2) Alle Gliederungen können sich eigene Satzungen geben, sofern deren

Regelungen dieser Satzung nicht widersprechen.

(3) Der Kreisverband und die Ortsverbände sind verpflichtet, einmal jährlich

Kreismitgliederversammlungen abzuhalten. Aufgabe der Kreismitgliederversammlung ist es

insbesondere, den Vorstand zu wählen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Beruft

der Kreisvorstand nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung seiner

Amtszeit nicht zu einer Kreismitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes ein, so

endet seine Amtszeit mit Ablauf der Frist von sechs Monaten. Der Landesverband der

Jungen Liberalen Hessen übernimmt geschäftsführend die Aufgaben des Kreisvorstandes.

Er ist verpflichtet, umgehend eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Abs. 3 gilt entsprechend für die Ortsverbände. Nach Ablauf der Frist übernimmt der

Kreisverband geschäftsführend die Aufgaben des Ortsvorstandes.

  1. Organe des Kreisverbandes
  • 8. Organe des Kreisverbandes. Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
  1. die Kreismitgliederversammlung,
  2. der Kreisvorstand,
  3. das Mitgliedertreffen
  • 9. Die Kreismitgliederversammlung. (1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste

Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie hat folgende unübertragbare Aufgaben und

Rechte:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes,
  2. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress,
  3. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bezirkskongress,
  4. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, die dem Kreisvorstand nicht

angehören dürfen,

  1. Wahl der Mandatsprüfungskommission,
  2. Nominierung offizieller JuLi-Kandidaten für Ämter innerhalb der FDP,
  3. Änderung der Satzung,
  4. Wahl eines Datenschutzbeauftragten
  5. Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung,
  6. Auflösung des Kreisverbandes,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. Ernennung von Ehrenvorsitzenden.

(2) Die Kreismitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Jungen

Liberalen Fulda zusammen.

(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten für

ein Jahr; das Wahlergebnis ist dem Landesverband der Jungen Liberalen Hessen

unverzüglich mitzuteilen. Liegt die Wahl zum Zeitpunkt eines Landeskongresses mehr als 15

Monate zurück, so haben die Delegierten kein Stimmrecht. In diesem Fall ist der

Landesvorstand verpflichtet, eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

Wechselt ein Delegierter den Kreisverband, so fällt das Mandat an den Kreisverband zurück,

den er verlassen hat. Die Näheren Ausführungsbestimmungen des Landeskongresses regelt

die Landessatzung der Jungen Liberalen Hessen.

(4) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber

hinaus tagt sie auf Beschluss des Kreisvorstandes und auf Antrag von mindestens einem

Viertel der Mitglieder oder zwei Ortsverbänden.

(5) Die Kreismitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen unter

Vorschlag einer Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen; sie

ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Stimmabgabe

bleiben diejenigen Stimmen unberücksichtigt, die ihrer Pflicht zur Beitragsabführung gemäß

  • 15 Abs.3 nicht nachkommen.

(6) Anträge müssen mindestens 1 Wochen vor Beginn der

Kreismitgliederversammlung beim Kreisverband eingereicht werden. Antragsberechtigt sind

alle Mitglieder der Jungen Liberalen Fulda, der Kreisvorstand und die Untergliederungen.

(7) Satzungsänderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vor der

Versammlung beim Kreisverband eingegangen sein. Sie müssen eine Woche vor dem

Kongress allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Hierzu genügt die Veröffentlichung

auf der Homepage der Jungen Liberalen Fulda.

(8) Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen; Nichtmitgliedern kann

das Wort erteilt werden.

(9) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie in

der Einladung angekündigt wurden. Nominierungen gemäß § 9 Abs.1 Nr.6 können auch

ohne eine solche Ankündigung stattfinden.

(10) Satzungsänderungen und die Abberufung des Kreisvorstandes oder einzelner

Kreisvorstandsmitglieder bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten

anwesenden Mitglieder.

(11) Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Andere Wahlen, Ernennungen und

Abstimmungen können in offener Weise erfolgen, sofern nicht mindestens fünf Mitglieder

widersprechen. Zu einer Wahl, Ernennung oder Annahme eines Antrages genügt die

einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  • 10. Die Kreisvorstandssitzung. (1) Die Kreisvorstandssitzung ist das höchste

Beschlussorgan zwischen den Kreismitgliederversammlungen.

(2) Die Kreisvorstandssitzung besteht aus den gewählten Mitgliedern des

Kreisvorstandes.

(3) Die Kreisvorstandssitzung tagt auf Beschluss des Kreisvorsitzenden oder auf

Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern.

(4) Die Kreisvorstandssitzung wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer

Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Kreisvorstandsmitglieder einberufen. Sie

ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der

Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist.

  • 11. Der Kreisvorstand. (1) Der Kreisvorstand besteht aus
  1. den stimmberechtigten Kreisvorstandsmitgliedern, und zwar
  2. a) dem Kreisvorsitzenden,
  3. b) bis zu fünf aber mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden,
  4. c) dem Kreisschatzmeister,
  5. d) bis zu sechs aber mindestens zwei Beisitzern;
  6. den nicht stimmberechtigten Mitglieder, das sind
  7. a) Ehrenvorsitzende.

(2) Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter, der Kreisschatzmeister und die

Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet mit

Neuwahl.

(3) Scheidet ein Mitglied des gewählten Kreisvorstandes vorzeitig aus, so wird ein

Nachfolger von der nächstfolgenden Kreismitgliederversammlung für die noch verbleibende

Amtszeit gewählt. Scheidet der Kreisschatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der

Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den gewählten

Kreisvorstandsmitgliedern.

(4) Der gewählte Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,

entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge und erledigt die

laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes.

(5) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn schriftlich eingeladen wurde und mehr

als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit

bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden. Die Feststellung erfolgt auf Rüge von einem

der anwesenden Stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.

(6) Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind öffentlich für alle Mitglieder der Jungen

Liberalen Fulda. Ausnahmsweise kann der Kreisvorstand auch andere Personen zulassen

oder die Öffentlichkeit wie auch die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen, wenn dies im

Interesse des Verbandes oder eines Beteiligten geboten ist.

(7) Zur Vertretung des Kreisverbandes ist der Kreisvorsitzende, jeder der

stellvertretenden Vorsitzenden und der Kreisschatzmeister ermächtigt. Durch Beschluss des

Kreisvorstandes können weitere Personen ermächtigt werden. § 15 Abs. 6 bleibt hiervon

unberührt.

  • 12a. Ehrenvorsitz. (1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des

Kreisvorstandes ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied, das sich in besonderer Weise um die

Jungen Liberalen Fulda verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen.

(2) Auf Ehrenvorsitzende ist § 4a Absätze 2 und 3 entsprechend anwendbar.

III. Arbeitskreise

  • 13. Arbeitskreise. (1) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen

oder organisatorischen Aufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung

beschließen.

(2) Die Arbeitskreise wählen unmittelbar nach ihrer Bildung, sonst einmal jährlich einen

Arbeitskreisleiter. Die Wahl findet auf Einladung des Kreisvorstandes statt, bei jährlichen Wahlen

kurzzeitig nach der Neuwahl des Kreisvorstandes.

(3) Alle Mitglieder der Jungen Liberalen Fulda sind bei Sitzungen der Arbeitskreise

teilnahme-, rede- und stimmberechtigt. Teilnahme- und redeberechtigt sind darüber hinaus alle

Interessenten der Jungen Fulda.

  1. Finanzen
  • 14. Allgemeines. Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge,

Spenden und sonstige Einnahmen.

  • 15. Mitgliedsbeiträge und Abführungspflicht. (1) Die in der Beitragsordnung der Jungen

Liberalen Hessen festgelegten Mindestmitgliedsbeiträge werden vom Kreisverband erhoben. Der

Kreisverband ist verpflichtet, pro Mitglied und Monat einen vom Landeskongress der Jungen

Liberalen Hessen festgelegten Betrag an den Landesverband der Jungen Liberalen Hessen

abzuführen.

(2) Die Beitragsabführungen berechnen sich nach dem Mitgliederstand vom 30. Juni und

sind bis zum 31. August zu leisten.

(3) Der Kreisverband Fulda kann seine Stimmrechte am Landeskongress der Jungen

Liberalen nur ausüben, wenn er seiner Beitragsabführungspflicht gegenüber dem Landesverband

gemäß § 15 Abs.2 nachgekommen sind.

(4) Kommt der Kreisverband Fulda seiner Pflicht zur Beitragsabführung auch nach

zweimaliger Mahnung durch den Landesschatzmeister der Jungen Liberalen Hessen nicht nach,

wird die Kassen- und Beitragshoheit des Kreisverbandes Fulda bis zur Begleichung des

Rückstandes vom Landesschatzmeister kommissarisch ausgeübt. Der Landesschatzmeister

mahnt die Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern gemäß § 3 Beitragsordnung an. Zahlt ein

Mitglied nicht, so entscheidet der Landesvorstand über den Ausschluss.

(5) Weiteres regelt die Beitragsordnung.

(6) Die Verantwortlichkeit für die Finanzen des Kreisverbandes obliegt gemeinsam dem

Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Kontoführung sind beide jeweils einzeln

zeichnungsberechtigt.

(7) Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern jederzeit Einblick in alle Unterlagen zu

gewähren.

  1. Allgemeine Bestimmungen
  • 16. Amtsperiode der Delegierten. Die Amtsperiode der Delegierten und Ersatzdelegierten

zum Landeskongress sowie zum Bezirkskongress beträgt ein Jahr ab der Wahl durch die erste

Kreismitgliederversammlung eines Kalenderjahres.

  • 18. Auflösung. (1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln

der stimmberechtigten Mitglieder der Kreismitgliederversammlung.

(2) Ein entsprechender Antrag muss den Mitgliedern zwei Wochen vor der betreffenden

Kreismitgliederversammlung zugegangen sein.

(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landesverband

der Jungen Liberalen Hessen.

  • 19. Ergänzende Regelungen. Für in dieser Satzung nicht geregelte Sachverhalte gelten in

dieser Reihenfolge: die Landessatzung der Jungen Liberalen Hessen, die Bundessatzung der

Jungen Liberalen, die Satzung von Landes- und Bundesverband der FDP

  • 20. Inkrafttreten. Diese Satzung tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft.

Beitragsordnung

  • 1. Mitgliedsbeiträge. (1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch – monatlich, halb- oder

ganzjährig – ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen finden nicht statt.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Kreismitgliederversammlung festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt pro Monat und Mitglied EUR 3,50.

(3) Der zuständige Vorstand kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung für einzelne

Mitglieder beschließen.

  • 2. Buchführung. Zur Kontrolle des Beitragseingangs muss mindestens ein Beitragsbuch

geführt werden, das Bestandteil der Buchführung ist.

  • 3. Mahnung. Mitglieder, die es versäumen, ihren Beitrag zu zahlen, sind anzumahnen.
  • 4. Abführungsbetrag. (1) Die Zusammensetzung des vom Kreisverband Fulda gemäß §

15 Abs.1 der Satzung der Jungen Liberalen Fulda pro Mitglied und Monat an den

Landesverband abzuführende Beitragsanteil regelt die Beitragsordnung der Jungen

Liberalen Hessen in „§ 4. Abführungsbetrag.“.

(2) Der dem Abführungsbetrag zugrunde gelegte Mitgliederbestand teilt der

Landesverband der Jungen Liberalen Hessen dem Kreisverband Fulda mit. Näheres regelt

„§ 4a. Zugrunde liegender Mitgliederbestand“ der Landessatzung der Jungen Liberalen

Hessen.

  • 5. Status der Beitragsordnung. Die Beitrags-/Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung

der Jungen Liberalen Fulda.

  • 6. Inkrafttreten. Die Beitragsordnung tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.
  • 7. Zusatzbestimmung. Die bisherigen Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung der

Jungen Liberalen Fulda zur Beitragshöhe und zum Beitragseinzug behalten ihre Gültigkeit.