Vereinsordnungen
Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung
- Durchführung der Kreismitgliederversammlung
- 1. Eröffnung. Der/die Kreisvorsitzende eröffnet die Kreismitgliederversammlung und leitet
diese.
- 2. Beschlussfähigkeit. (1) Die Beschlussfähigkeit der Kreismitgliederversammlung (§ 9
Abs.5 der Kreissatzung) wird nach der Eröffnung durch den/die Kreisvorsitzende/n
festgestellt.
(2) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern kann vor Wahlen und Abstimmungen,
nicht jedoch bei ihrer Wiederholung die Beschlussunfähigkeit überprüft werden. Die
Feststellung erfolgt durch den/die Kreisvorsitzende/n. Die Kreismitgliederversammlung kann
zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden.
(3) Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit durch den/ die Kreisvorsitzende/n wird die
Kreismitgliederversammlung nach den geltenden Bestimmungen der Kreissatzung (§ 9 Abs.
5) erneut einberufen.
- 3. Tagesordnung. (1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird durch den/die
Kreisvorsitzende/n unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge mit
einfacher Mehrheit genehmigt.
(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer 2/3-Mehrheit.
- 4. Antragsreihenfolge. (1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich
angenommenen Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträgen nach
Genehmigung der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt
„Anträge“ beschlossen.
(2) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss
über
die Antragsreihenfolge mit der Unterschrift von mindestens fünf Mitgliedern oder durch einen
Ortsverband beim Kreisvorsitzenden eingereicht worden sind und die die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zur Befassung angenommen hat.
(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer 2/3-Mehrheit.
- 5. Unterbrechung der Kreismitgliederversammlung. Die Kreismitgliederversammlung
kann vom/ von der Vorsitzenden, außer für den Fall eines Antrags auf Abberufung des/der
Vorsitzenden, unterbrochen werden.
- 6. Beendigung, Vertagung. (1) Die Kreismitgliederversammlung endet nach Maßgabe der
Tagesordnung oder durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-
Mehrheit.
(2) Die Kreismitgliederversammlung kann seine Vertagung mit einer 2/3-Mehrheit
beschließen.
- Tagungsleitung – der/die Kreisvorsitzende
- 7. Rechte und Pflichten. (1) Der/die Kreisvorsitzende leitet die
Kreismitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Er/
Sie übt sein Amt unparteiisch aus.
(2) Er/ Sie sorgt für den geordneten Ablauf der Kreismitgliederversammlung.
(3) Er/Sie übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung
vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.
(4) Bei Neuwahlen des Kreisvorstandes auf einer Kreismitgliederversammlung wird
ein gesonderter Versammlungsleiter gewählt. Dieser kann selbst einem neuen Kreisvorstand
nicht angehören. Alle Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten auch für den
Versammlungsleiter.
- 8. Ordnungsmaßnahmen. (1) Die Tagungsleitung kann Anwesende, die die Ordnung
verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher
Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(2) Die Tagungsleitung kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte
abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen
worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden
ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern
nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.
- 9. Einspruch. Gegen alle Ermessensentscheidungen der Tagungsleitung kann nur
unverzüglich durch ein Mitglied Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet
die Kreismitgliederversammlung unverzüglich mit einfacher Mehrheit.
- 10. Abberufung. (1) Die Tagungsleitung durch den/die Kreisvorsitzende/n kann nur durch
die Wahl eines anderen Tagungsleiters/ einer anderen Tagungsleiterin erfolgen.
(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens fünf Mitgliedern gestellt
werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren
Kandidaten zu verbinden.
(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein
Mitglied des Kreisvorstandes die Kreismitgliederversammlung.
III. Reden und Debatten
- 11. Rederecht. Ein Antrag auf Beschränkung des Rederechts ist von mindestens fünf
Mitgliedern zu stellen und bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen.
- 12. Redeliste. (1) Die Tagungsleitung erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der
Wortmeldungen.
(2) Die Rednerliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „zur
Geschäftsordnung“, sie kann auf Entscheidung der Tagungsleitung unterbrochen werden:
- zur sofortigen Berichtigung,
- bei einer Wortmeldung des/der Antragstellers/in,
- bei einer Wortmeldung des/der Berichterstatters/in.
- 13. Redezeit. (1) Die Redezeit kann durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung
begrenzt werden, die Begrenzung ist gleich für alle Redner.
(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig für:
- eine/n Antragsteller/in,
- eine/n Berichterstatter/in.
Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.
(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die
Redezeit auf drei Minuten begrenzt.
- Beratung von Sachanträgen
- 14. Begriffsbestimmung. Zu den Sachanträgen gehören:
- Anträge gemäß § 9 Abs.7 Kreissatzung (Satzungsänderungsanträge),
- Anträge gemäß § 9 Abs.6 Kreisssatzung (fristgemäß eingereichte Anträge),
- Dringlichkeitsanträge,
- Anträge auf Auflösung gemäß § 18 Kreissatzung,
- Anträge aus der Diskussion,
- Alternativanträge zu Anträgen nach Nr.1 bis 5,
- Änderungsanträge. Hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf
Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen nach Nr.1 bis 6.
- 15. Grundsätze der Antragsberatung. (1) Anträge nach § 14 Nr.1 bis 5 werden
grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer Lesung
zusammengefasst werden.
(2) Anträge aus der Diskussion nach Nr.1 bis 5 können nur behandelt werden, wenn
die Kreismitgliederversammlung einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
- 16. Erste Lesung. (1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.
(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer
Thematik, werden sie von der Tagungsleitung gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur
bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.
(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben,
den Antrag zu begründen.
(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten
Lesung
ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung
wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags in die zweite Lesung beendet.
- 17. Zweite Lesung. (1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.
(2) In der Einzelberatung stellt die Tagungsleitung die Beratungsgrundlage
abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die
weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.
(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung die
Debatte auf die Antragsbegründung und eine Gegenrede beschränkt werden.
(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß Abs.2, so ist eine
gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.
(5) Auf Verlangen von mindestens zehn Delegierten muss abschnittsweise
abgestimmt werden.
(6) Liegen keine Anträge nach Abs.2 mehr vor und sind alle erforderlichen
Abstimmungen
durchgeführt, so eröffnet die Tagungsleitung die dritte Lesung.
- 18. Dritte Lesung. (1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt.
Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.
(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der/die
Antragsteller/in das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes zu beschließen.
- Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen
- 19. Begriffsbestimmung. (1) Anträge, die sich mit dem Verlauf der
Kreismitgliederversammlung befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
- der Antrag auf Vertagung,
- der Antrag auf Unterbrechung,
- der Antrag auf Schluss der Rednerliste,
- der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
- der Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
- der Antrag auf Nichtbefassung,
- der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
- der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung,
- der Antrag auf Verweisung,
- der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung,
- der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt,
- der Antrag auf geheime Abstimmung,
- der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung,
- der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung,
- der Antrag auf Abstimmung einer Geschäftsordnung,
- der Antrag auf Personalbefragung,
- der Antrag auf Rauchverbot.
- 20. Verfahren. (1) Änderungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit
dem Ablauf der Kreismitgliederversammlung befassen.
(2) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Melden mit beiden
Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist
der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen. Die
Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 19 Abs.2 Nr.8, 10 bis 17 richtet sich nach
den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 19 Abs.2 Nr.10 und 11
bedarf einer 2/3-Mehrheit.
(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 19 Abs.2 Nr.3 bis 5 und 7 dürfen von einem
Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.
- 21. Geschäftsordnungsdebatte. In besonderen Fällen kann die Tagungsleitung eine
Geschäftsordnungsdebatte zulassen.
- 22. Abweichungen von der Geschäftsordnung. Abweichungen von den Vorschriften
dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 20 Abs.3 Satz 1 in jedem Fall abgestimmt werden.
- Abstimmungen
- 23. Mehrheiten. (1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung,
diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen
überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei
Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet einfache Mehrheit, dass die Zahl der Ja-Stimmen
für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja-Stimmen für einen anderen
Kandidaten. Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
berücksichtigt.
(3) 2/3-Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen das Doppelte der Nein-
Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Die erforderliche 2/3-Mehrheit bei Satzungsänderungen wird von der Zahl aller anwesenden
Mitglieder berechnet.
(4) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen größer als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen ist. Stimmenthaltungen werden hierbei mitgezählt.
- 24. Verfahren. Abstimmungen sind offen, sofern nicht fünf Mitglieder widersprechen und
geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung
nicht zulässig.
- 25. Zweifel am Ergebnis der Abstimmung. (1) Wird das Abstimmungsergebnis einer
offenen Abstimmung von mindestens fünf Mitgliedern bezweifelt, so kann die Tagungsleitung
die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht,
so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Die Tagungsleitung
hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche
Wiederholung einer Wiederholungsabstimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über
Annahme oder Ablehnung eines Antrags entschieden ist.
(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht
möglich bei geheimen Abstimmungen.
- 26. Anfechtung einer Abstimmung. (1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf
Mitgliedern nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung
von der Tagungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden;
eine Ablehnung muss begründet werden.
(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.
VII. Wahlen
- 27. Vorschläge und Vorstellung. (1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlganges
namentlich vorzuschlagen.
(2) Die Kandidaten sind von der Tagungsleitung zu befragen, ob sie zur Kandidatur
bereit sind.
(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich der
Kreismitgliederversammlung vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer
Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.
- 28.Personalbefragung. Auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern findet eine
Personalbefragung statt. Bei einer Personalbefragung kann die Kreismitgliederversammlung
den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
- 29. Verfahren. (1) Für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die
Anfechtung gelten die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß. Als Stimmenthaltung
gelten leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel.
(2) Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche
absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste
neu eröffnet.
(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche
absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so
genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber
zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem
neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche
absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der
abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt,
für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl,
ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind drei Bewerber in der Stichwahl und
erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit
den höchsten Stimmzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die
einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang mit zwei Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem
neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit
entscheidet das Los aus der Hand der Tagungsleitung.
(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs.3 und 4 werden ungültige Stimmen nicht
mitgezählt. Als Stimmenthaltungen gelten leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung
gekennzeichnete Stimmzettel.
(7) Abweichend von den generellen Reglungen zur Durchführung geheimer Wahlen (aus den Geschäftsordnungen der FDP) ist es möglich im Vorfeld der Kreismitgliederversammlung
eine separate Reglung zur Durchführung geheimer Wahlen vorzunehmen.
15
VIII. Protokoll
- 30. Inhalt. (1) Das Protokoll hält den Verlauf der Kreismitgliederversammlung in seinen
wesentlichen Zügen fest.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
- die genehmigte Tagesordnung,
- den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden
Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,
- die Ergebnisse der Wahlen,
- die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse,
- den wesentlichen Verlauf der Debatte.
- 31. Ausfertigung und Genehmigung. (1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird
vom gewählten Protokollanten erstellt und unverzüglich der Tagungsleitung zur Prüfung und
Abzeichnung vorgelegt.
(2) Innerhalb eines Monats ist es vom Kreisvorstand zu genehmigen und den
Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
genehmigen und den
Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
Satzung der Jungen Liberalen Hessen
- Zweck, Mitgliedschaft und Gliederung
- 1. Name. Der Kreisverband der Jungen Liberalen Hessen ist eine selbständige
Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Hessen. Außerdem ist er Teil
des zuständigen Berzirksverbandes der Jungen Liberalen Hessen.
- 2. Zweck. (1) Die Jungen Liberalen Fulda sind die Jugendorganisation des Kreisverbandes
der Freien Demokratischen Partei Fulda (FDP Fulda).
(2) Insbesondere bezweckt der Kreisverband
- die Förderung des liberalen und demokratischen Gedankengutes, vor
allem unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
- die Förderung der politischen Willensbildung, des verantwortlichen
Mitwirkens und des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern.
(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit, die
Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den einzelnen und damit mehr Freiheit für
mehr Menschen zu schaffen. Sie greifen dabei vor allem die Probleme von Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein.
- 3. Mitgliedschaft. (1) Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer das 14. Lebensjahr
vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer mit den
Jungen Liberalen oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist.
(2) Die Mitglieder der Jungen Liberalen sollten Mitglieder der FDP sein.
- 4. Erwerb der Mitgliedschaft. (1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet
aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung der zuständige Kreisverband, der dieses Recht
auf den Kreisvorstand übertragen kann.
(2) Zuständig ist der Kreisverband, in dem der Bewerber den für die Gemeindewahl
maßgeblichen Wohnsitz hat.
(3) Der Bewerber kann auf eigenen Wunsch auch Mitglied in einem Kreisverband
werden, in dem er nicht seinen Wohnsitz hat.
(4) Will ein Mitglied in den gemäß § 4 Abs.2 zuständigen Kreisverband wechseln, so
ist der zuständige Kreisverband dazu verpflichtet, ihn aufzunehmen.
(5) Will ein Mitglied in einen anderen als den gemäß § 4 Abs.2 zuständigen
Kreisverband wechseln, so entscheidet der Kreisverband über die Aufnahme.
(6) Der Kreisverband hat die Aufnahme unverzüglich dem Landesverband
mitzuteilen.
- 4a. Ehrenmitgliedschaft. (1) Die Kreismitgliederversammlung kann auf Vorschlag des
Kreisvorstandes Personen, die sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen Fulda
verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder sind nicht Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Die Rechte der
Ehrenmitglieder bestimmen sich nach Absatz 3.
(3) Ehrenmitglieder haben bei der Kreismitgliederversammlung Rede- und
Antragsrecht. Sie haben das Recht sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der
Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
- 5. Rechte und Pflichten. (1) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich im
Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen
Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
(2) Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung.
(3) Das passive Wahlrecht ist mit Ausnahme der Wählbarkeit zum Kooptierten in den FDP
Kreisvorstand nicht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Die Untergliederungen
haben das Recht, für ihre Vorstände entsprechende Regelungen zu treffen.
- 6. Beendigung der Mitgliedschaft. (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Vollendung
des 35. Lebensjahres, Ausschluss oder Tod.
(2) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den
Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt. Über einen Antrag
auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
(4) Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mindestens ein Jahr
trotz entsprechender Verpflichtung und Aufforderung keine Beiträge gezahlt hat. Über den
Ausschluss entscheidet der Kreisverband. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des
Landesschiedsgerichts zulässig.
(5) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Ausschluss nach § 15 Abs.4.
(6) Über die Wiederaufnahme nach vorangegangenem Ausschluss entscheidet der
Landesvorstand.
- 7. Gliederung. (1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen Fulda gliedert sich in
Ortsverbände entsprechend den Gemeinden und Städten.
(2) Alle Gliederungen können sich eigene Satzungen geben, sofern deren
Regelungen dieser Satzung nicht widersprechen.
(3) Der Kreisverband und die Ortsverbände sind verpflichtet, einmal jährlich
Kreismitgliederversammlungen abzuhalten. Aufgabe der Kreismitgliederversammlung ist es
insbesondere, den Vorstand zu wählen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Beruft
der Kreisvorstand nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung seiner
Amtszeit nicht zu einer Kreismitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes ein, so
endet seine Amtszeit mit Ablauf der Frist von sechs Monaten. Der Landesverband der
Jungen Liberalen Hessen übernimmt geschäftsführend die Aufgaben des Kreisvorstandes.
Er ist verpflichtet, umgehend eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Abs. 3 gilt entsprechend für die Ortsverbände. Nach Ablauf der Frist übernimmt der
Kreisverband geschäftsführend die Aufgaben des Ortsvorstandes.
- Organe des Kreisverbandes
- 8. Organe des Kreisverbandes. Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
- die Kreismitgliederversammlung,
- der Kreisvorstand,
- das Mitgliedertreffen
- 9. Die Kreismitgliederversammlung. (1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste
Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie hat folgende unübertragbare Aufgaben und
Rechte:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes,
- Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress,
- Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bezirkskongress,
- Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, die dem Kreisvorstand nicht
angehören dürfen,
- Wahl der Mandatsprüfungskommission,
- Nominierung offizieller JuLi-Kandidaten für Ämter innerhalb der FDP,
- Änderung der Satzung,
- Wahl eines Datenschutzbeauftragten
- Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung,
- Auflösung des Kreisverbandes,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden.
(2) Die Kreismitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Jungen
Liberalen Fulda zusammen.
(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten für
ein Jahr; das Wahlergebnis ist dem Landesverband der Jungen Liberalen Hessen
unverzüglich mitzuteilen. Liegt die Wahl zum Zeitpunkt eines Landeskongresses mehr als 15
Monate zurück, so haben die Delegierten kein Stimmrecht. In diesem Fall ist der
Landesvorstand verpflichtet, eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
Wechselt ein Delegierter den Kreisverband, so fällt das Mandat an den Kreisverband zurück,
den er verlassen hat. Die Näheren Ausführungsbestimmungen des Landeskongresses regelt
die Landessatzung der Jungen Liberalen Hessen.
(4) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber
hinaus tagt sie auf Beschluss des Kreisvorstandes und auf Antrag von mindestens einem
Viertel der Mitglieder oder zwei Ortsverbänden.
(5) Die Kreismitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen unter
Vorschlag einer Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen; sie
ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Bei der Stimmabgabe
bleiben diejenigen Stimmen unberücksichtigt, die ihrer Pflicht zur Beitragsabführung gemäß
- 15 Abs.3 nicht nachkommen.
(6) Anträge müssen mindestens 1 Wochen vor Beginn der
Kreismitgliederversammlung beim Kreisverband eingereicht werden. Antragsberechtigt sind
alle Mitglieder der Jungen Liberalen Fulda, der Kreisvorstand und die Untergliederungen.
(7) Satzungsänderungsanträge müssen mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung beim Kreisverband eingegangen sein. Sie müssen eine Woche vor dem
Kongress allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Hierzu genügt die Veröffentlichung
auf der Homepage der Jungen Liberalen Fulda.
(8) Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen; Nichtmitgliedern kann
das Wort erteilt werden.
(9) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie in
der Einladung angekündigt wurden. Nominierungen gemäß § 9 Abs.1 Nr.6 können auch
ohne eine solche Ankündigung stattfinden.
(10) Satzungsänderungen und die Abberufung des Kreisvorstandes oder einzelner
Kreisvorstandsmitglieder bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder.
(11) Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Andere Wahlen, Ernennungen und
Abstimmungen können in offener Weise erfolgen, sofern nicht mindestens fünf Mitglieder
widersprechen. Zu einer Wahl, Ernennung oder Annahme eines Antrages genügt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- 10. Die Kreisvorstandssitzung. (1) Die Kreisvorstandssitzung ist das höchste
Beschlussorgan zwischen den Kreismitgliederversammlungen.
(2) Die Kreisvorstandssitzung besteht aus den gewählten Mitgliedern des
Kreisvorstandes.
(3) Die Kreisvorstandssitzung tagt auf Beschluss des Kreisvorsitzenden oder auf
Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern.
(4) Die Kreisvorstandssitzung wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer
Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Kreisvorstandsmitglieder einberufen. Sie
ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der
Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist.
- 11. Der Kreisvorstand. (1) Der Kreisvorstand besteht aus
- den stimmberechtigten Kreisvorstandsmitgliedern, und zwar
- a) dem Kreisvorsitzenden,
- b) bis zu fünf aber mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem Kreisschatzmeister,
- d) bis zu sechs aber mindestens zwei Beisitzern;
- den nicht stimmberechtigten Mitglieder, das sind
- a) Ehrenvorsitzende.
(2) Der Kreisvorsitzende, seine Stellvertreter, der Kreisschatzmeister und die
Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet mit
Neuwahl.
(3) Scheidet ein Mitglied des gewählten Kreisvorstandes vorzeitig aus, so wird ein
Nachfolger von der nächstfolgenden Kreismitgliederversammlung für die noch verbleibende
Amtszeit gewählt. Scheidet der Kreisschatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der
Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den gewählten
Kreisvorstandsmitgliedern.
(4) Der gewählte Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge und erledigt die
laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes.
(5) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn schriftlich eingeladen wurde und mehr
als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit
bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden. Die Feststellung erfolgt auf Rüge von einem
der anwesenden Stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
(6) Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind öffentlich für alle Mitglieder der Jungen
Liberalen Fulda. Ausnahmsweise kann der Kreisvorstand auch andere Personen zulassen
oder die Öffentlichkeit wie auch die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen, wenn dies im
Interesse des Verbandes oder eines Beteiligten geboten ist.
(7) Zur Vertretung des Kreisverbandes ist der Kreisvorsitzende, jeder der
stellvertretenden Vorsitzenden und der Kreisschatzmeister ermächtigt. Durch Beschluss des
Kreisvorstandes können weitere Personen ermächtigt werden. § 15 Abs. 6 bleibt hiervon
unberührt.
- 12a. Ehrenvorsitz. (1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des
Kreisvorstandes ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied, das sich in besonderer Weise um die
Jungen Liberalen Fulda verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
(2) Auf Ehrenvorsitzende ist § 4a Absätze 2 und 3 entsprechend anwendbar.
III. Arbeitskreise
- 13. Arbeitskreise. (1) Der Kreisvorstand kann nach Bedarf zur Bearbeitung von politischen
oder organisatorischen Aufgaben die Bildung von Arbeitskreisen sowie deren Auflösung
beschließen.
(2) Die Arbeitskreise wählen unmittelbar nach ihrer Bildung, sonst einmal jährlich einen
Arbeitskreisleiter. Die Wahl findet auf Einladung des Kreisvorstandes statt, bei jährlichen Wahlen
kurzzeitig nach der Neuwahl des Kreisvorstandes.
(3) Alle Mitglieder der Jungen Liberalen Fulda sind bei Sitzungen der Arbeitskreise
teilnahme-, rede- und stimmberechtigt. Teilnahme- und redeberechtigt sind darüber hinaus alle
Interessenten der Jungen Fulda.
- Finanzen
- 14. Allgemeines. Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden und sonstige Einnahmen.
- 15. Mitgliedsbeiträge und Abführungspflicht. (1) Die in der Beitragsordnung der Jungen
Liberalen Hessen festgelegten Mindestmitgliedsbeiträge werden vom Kreisverband erhoben. Der
Kreisverband ist verpflichtet, pro Mitglied und Monat einen vom Landeskongress der Jungen
Liberalen Hessen festgelegten Betrag an den Landesverband der Jungen Liberalen Hessen
abzuführen.
(2) Die Beitragsabführungen berechnen sich nach dem Mitgliederstand vom 30. Juni und
sind bis zum 31. August zu leisten.
(3) Der Kreisverband Fulda kann seine Stimmrechte am Landeskongress der Jungen
Liberalen nur ausüben, wenn er seiner Beitragsabführungspflicht gegenüber dem Landesverband
gemäß § 15 Abs.2 nachgekommen sind.
(4) Kommt der Kreisverband Fulda seiner Pflicht zur Beitragsabführung auch nach
zweimaliger Mahnung durch den Landesschatzmeister der Jungen Liberalen Hessen nicht nach,
wird die Kassen- und Beitragshoheit des Kreisverbandes Fulda bis zur Begleichung des
Rückstandes vom Landesschatzmeister kommissarisch ausgeübt. Der Landesschatzmeister
mahnt die Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern gemäß § 3 Beitragsordnung an. Zahlt ein
Mitglied nicht, so entscheidet der Landesvorstand über den Ausschluss.
(5) Weiteres regelt die Beitragsordnung.
(6) Die Verantwortlichkeit für die Finanzen des Kreisverbandes obliegt gemeinsam dem
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Kontoführung sind beide jeweils einzeln
zeichnungsberechtigt.
(7) Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern jederzeit Einblick in alle Unterlagen zu
gewähren.
- Allgemeine Bestimmungen
- 16. Amtsperiode der Delegierten. Die Amtsperiode der Delegierten und Ersatzdelegierten
zum Landeskongress sowie zum Bezirkskongress beträgt ein Jahr ab der Wahl durch die erste
Kreismitgliederversammlung eines Kalenderjahres.
- 18. Auflösung. (1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln
der stimmberechtigten Mitglieder der Kreismitgliederversammlung.
(2) Ein entsprechender Antrag muss den Mitgliedern zwei Wochen vor der betreffenden
Kreismitgliederversammlung zugegangen sein.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an den Landesverband
der Jungen Liberalen Hessen.
- 19. Ergänzende Regelungen. Für in dieser Satzung nicht geregelte Sachverhalte gelten in
dieser Reihenfolge: die Landessatzung der Jungen Liberalen Hessen, die Bundessatzung der
Jungen Liberalen, die Satzung von Landes- und Bundesverband der FDP
- 20. Inkrafttreten. Diese Satzung tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft.
Beitragsordnung
- 1. Mitgliedsbeiträge. (1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch – monatlich, halb- oder
ganzjährig – ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen finden nicht statt.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Kreismitgliederversammlung festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt pro Monat und Mitglied EUR 3,50.
(3) Der zuständige Vorstand kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung für einzelne
Mitglieder beschließen.
- 2. Buchführung. Zur Kontrolle des Beitragseingangs muss mindestens ein Beitragsbuch
geführt werden, das Bestandteil der Buchführung ist.
- 3. Mahnung. Mitglieder, die es versäumen, ihren Beitrag zu zahlen, sind anzumahnen.
- 4. Abführungsbetrag. (1) Die Zusammensetzung des vom Kreisverband Fulda gemäß §
15 Abs.1 der Satzung der Jungen Liberalen Fulda pro Mitglied und Monat an den
Landesverband abzuführende Beitragsanteil regelt die Beitragsordnung der Jungen
Liberalen Hessen in „§ 4. Abführungsbetrag.“.
(2) Der dem Abführungsbetrag zugrunde gelegte Mitgliederbestand teilt der
Landesverband der Jungen Liberalen Hessen dem Kreisverband Fulda mit. Näheres regelt
„§ 4a. Zugrunde liegender Mitgliederbestand“ der Landessatzung der Jungen Liberalen
Hessen.
- 5. Status der Beitragsordnung. Die Beitrags-/Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung
der Jungen Liberalen Fulda.
- 6. Inkrafttreten. Die Beitragsordnung tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.
- 7. Zusatzbestimmung. Die bisherigen Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung der
Jungen Liberalen Fulda zur Beitragshöhe und zum Beitragseinzug behalten ihre Gültigkeit.